FrauenSprache & Design

Alphabetisierung durch Handlungs- und Lebensweltorientierung

Drittstaatsangehörigen Frauen die Möglichkeit zu geben, direkt im kreativen Arbeitsprozess in der Zielsprache Deutsch Lesen und Schreiben zu lernen, sprachliche Handlungskompetenz aufzubauen und ihre Autonomie zu stärken, ist das Ziel unseres Modellprojekts „FrauenSprache & Design“, das Kreativität und die Bedürfnisse der Teilnehmerinnen mit dem Erlernen der deutschen (Schrift-) Sprache verbindet.

Das Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration finanziert und ist für die Bundesrepublik Deutschland innovativ, da es einen neuen methodischen Ansatz zur Alphabetisierung verfolgt.

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Barbara Wagner, geschäftsführende Gesellschafterin

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Barbara Wagner

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Projektbeschreibung

Basierend auf der individuellen Lebenserfahrung der Teilnehmerinnen werden in einer Werkstattsituation gemeinsam mit einer Fachanleitung Muster, Bilder und Designs erstellt. Thematisch geht es hierbei z. B. um den Lebensraum der Teilnehmerinnen, um Fragen der Ernährung, Lebensmittel, Pflanzen, Bekleidung oder auch Erfahrungen mit Flucht. In einem nächsten Schritt werden die entstandenen Zeichnungen, Designs und Muster bspw. mittels Siebdruckverfahren auf Taschen, Bettwäsche, Stoffe, Tabletts etc. gedruckt und im eigenen Ladenlokal „World Shop“ der GFFB sowie in einem Webshop angeboten und verkauft.

Die projektintegrierte Sprachförderung greift thematisch eben diese Kreativarbeit auf und überträgt sie auf den Alphabetisierungs- und Sprachunterricht.

Vorbild für diesen Ansatz ist die Organisation „Livstycket“ in Stockholm. Der schwedische Ansatz verfügt über 25 Jahre Erfahrung in der Umsetzung von handlungsorientierten Alphabetisierungsprojekten und findet national wie international große Beachtung.

Während der praktischen Arbeit in den Werkstätten werden die Teilnehmerinnen von zwei Sprachförderkräften mit Alphabetisierungszusatzqualifikation begleitet. Die Sprachförderkräfte sensibilisieren die Fachanleitung, den Umgang mit den Teilnehmerinnen sprachförderlich und sprach- sowie kultursensibel zu gestalten und unterstützen die Teilnehmerinnen im Hinblick auf die Fertigkeiten Sprechen und Hörverstehen dabei, das eigene Handeln zu versprachlichen.

Der eigentliche Alphabetisierungsunterricht findet integriert statt, wobei sich theoretische und praktische Phasen abwechseln. Im theoretischen Alphabetisierungs- und Sprachunterricht werden die gestalterischen Prozesse sowie die Entstehungs-hintergründe aus der praktischen, kreativen Arbeit aufgegriffen, sodass den Teilnehmerinnen ein thematischer Rahmen zur Orientierung angeboten wird.

Zusätzlich werden die Teilnehmerinnen von einer erfahrenen Sozialpädagogin während der gesamten Projektlaufzeit betreut. Diese unterstützt die Teilnehmerinnen bei allen Fragen rund um ihr persönliches Umfeld, stellt Kontakte zu anderen Organisationen her, ist Ansprechpartnerin bei Fragen der Kinderbetreuung und Unterbringung sowie bei therapeutischem Hilfebedarf und führt im Bedarfsfall auch Hausbesuche durch.

 

Zielgruppe

Das Projekt richtet sich an primäre und funktionale Analphabetinnen sowie zweitschriftlernende Frauen aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.

Gemäß Zielgruppendefinition nach §2 Punkt 2 der AMIF-Förderrichtlinie für die Drittstaatsangehörigen im Projekt „FrauenSprache & Design“ gehören zur Zielgruppe:

  • Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder ggf. im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Absatzes ist der dauerhafte und beständige Aufenthalt; der Aufenthalt gilt als dauerhaft und beständig, wenn die Person eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten hat oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
  • Drittstaatsangehörige können auch dann gefördert werden, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a Absatz 1 oder §104b  i.V.m. §23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen (gesetzliche Altfallregelung).
  • Direkte Verwandte im Sinne des Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung 516/2014/EU von Personen, die der o.g. Zielgruppe angehören, können in die Maßnahmen aufgenommen werden, sofern dies für die effektive Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

    Darüberhinausgehende Personen sind nicht förderfähig (z. B. bei doppelter Staatsangehörigkeit, Personen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive, die nicht unter die o.g. Zielgruppe fallen).

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